BFH - Beschluss vom 09.06.2005
IX R 49/04
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1490
BFH/NV 2005, 1434
BFHE 209, 548
BStBl II 2005, 611
DB 2005, 1428
DStRE 2005, 812
NJW 2005, 2736
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1633/02

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX R 49/04

DRsp Nr. 2005/9343

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

»Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.«

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Den erklärten Gewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.