BFH - Beschluss vom 30.04.2004
IX B 14/04
Normen:
EStG § 23 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1105
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 327/2000

Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG: Vollzugsdefizite, Verfassungsmäßigkeit der Regelung für das Jahr 1993?

BFH, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen IX B 14/04

DRsp Nr. 2004/9812

Verfassungsmäßigkeit des § 23 EStG : Vollzugsdefizite, Verfassungsmäßigkeit der Regelung für das Jahr 1993?

Auch wenn davon auszugehen, dass im Streitjahr 1993 ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben war, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellt hat, woraufhin es die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für 1997 und 1998 für verfassungswidrig und § 23 EStG insoweit für nichtig erklärt hat, ist es ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 EStG für Wertpapiergeschäfte im Streitjahr 1993 für nichtig erklären würde. Denn die dem Gesetzgeber insoweit zuzubilligende Übergangszeit umfasst auch noch das Streitjahr, weil die Frage des gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits in der Fachwelt für § 20 EStG deutlich früher aufgeworfen worden ist als für § 23 EStG.

Normenkette:

EStG § 23 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.