BFH - Beschluss vom 09.03.2004
X B 173/03
Normen:
EStG (1997) § 34 ; StEntlG (1999/2000/2002);
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 956
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 268/03

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

BFH, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen X B 173/03

DRsp Nr. 2004/6224

Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

1. Gegen die sog. Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit ein Betrieb erst im Dezember 1999 veräußert worden ist. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann sich lediglich für solche Fälle stellen, in denen die Verträge noch vor Zuleitung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 an den Bundesrat (20.11.1998) geschlossen, Auszahlungen aber erst nach dem 31.12.1998 erfolgt sind.2. Der Gesetzgeber war weder verpflichtet, an der Besteuerung mit dem halben Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. festzuhalten, noch dieser 2001 geltende Regelung des § 34 Abs. 3 EStG auf die VZ 1999 und 2000 zurückzubeziehen.

Normenkette:

EStG (1997) § 34 ; StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe: