BFH - Beschluss vom 29.10.2004
XI B 87/04
Normen:
EStG § 34g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 540
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6874/02

Verfassungsmäßigkeit des § 34g EStG

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen XI B 87/04

DRsp Nr. 2005/1159

Verfassungsmäßigkeit des § 34g EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Vorschrift des § 34 g EStG auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar ist, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur solchen Stpfl. zugute kommen können, die ESt zu zahlen haben.

Normenkette:

EStG § 34g ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der urlaubsbedingt verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.