Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der urlaubsbedingt verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen entspricht.
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