FG Nürnberg - Urteil vom 18.09.2013
3 K 1205/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; UmwStG § 4; UmwStG § 4 Abs. 6 S. 6; UmwStG § 5;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1053

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008

FG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 1205/12

DRsp Nr. 2013/24204

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008

1. Gegen die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008 und ihre Anwendung im Wortsinne und damit die Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist ein Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip nicht zu erkennen. 2. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG, die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes, wenn die übertragenen Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden, nicht mehr zulässt, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; UmwStG § 4; UmwStG § 4 Abs. 6 S. 6; UmwStG § 5;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinns des Klägers aus der Veräußerung seiner Beteiligung i.H.v. 40 % an der Beigeladenen, der X GmbH & Co. KG (vormals: X GmbH).