FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 27.06.2006
6 K 391/04
Normen:
EStG (1997) § 50c Abs. 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 100 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 961

Verfassungsmäßigkeit des § 50c EStG 1997

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 391/04

DRsp Nr. 2006/29423

Verfassungsmäßigkeit des § 50c EStG 1997

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 50c EStG 1997 sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Vorlage an das BVerfG rechtfertigen würden.

Normenkette:

EStG (1997) § 50c Abs. 11 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 100 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Regelung des § 50 c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19. Juli 1996 haben die Gesellschafter der -X- GmbH ihre gesamten Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Klägerin mit Wirkung vom 30. Juni 1997 veräußert und abgetreten. Mit veräußert wurden alle Gewinnansprüche, soweit nicht Ausschüttungen bereits vorgenommen worden waren. Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 2.789.000 DM und erhöhte sich um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1996 sowie um 80 v.H. des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer ausweislich einer zum 30. Juni 1997 zu erstellender Zwischenbilanz. Mit gleichem Vertrag wurden genau bestimmte Wirtschaftsgüter i.H. von 930.000 DM an die Klägerin veräußert.

Gesellschafter der -X- GmbH waren:

Name

Anteil in DM

Anteil in v.H.

-A-

51.000

51

-B-

25.000

25

-C-

7.000

7

-D-

5.000

5

-E-

12.000

12

Summe

100.000

100

Die Kinder -C-, -D- und -E- waren im Zeitpunkt des Abschluss des notariellen Vertrages minderjährig.