FG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1415/091649
Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003; Gewährung der völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Freistellung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Veranlagung
BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen I R 66/09
DRsp Nr. 2012/8732
Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003; Gewährung der völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Freistellung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Veranlagung
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1GG verstößt, als hierdurch für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Freistellung der Einkünfte (hier: nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Türkei 1985 i.V.m. dem dazu ergangenen Zustimmungsgesetz vom 27. November 1989) bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.