BFH - Beschluss vom 09.08.2005
VI B 12/05
Normen:
EStG § 53 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2005
BFH/NV 2005, 2005
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2254/02

Verfassungsmäßigkeit des § 53 EStG

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen VI B 12/05

DRsp Nr. 2005/16345

Verfassungsmäßigkeit des § 53 EStG

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass § 53 EStG eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des BVerfG darstellt.2. Da der existenznotwendige Mindestbedarf für Kinder aller Steuerpflichtigen unabhängig von ihren individuellen Grenzsteuersatz steuerfrei belassen werden muss, ist zu vergleichen, ob die steuerliche Belastung von Eltern mit Kindern derjenigen kinderloser Ehepaare entspricht. Nicht zu vergleichen ist, ob ihnen unter Berücksichtigung der Existenzminima und des Kindergeldes nach Steuern ein gleich hohes Einkommen wie Kinderlosen zur freien Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 53 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision.