FG Münster - Beschluss vom 05.05.2021
13 V 505/21
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1583

Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wegen der Höhe des Abzinsungssatzes

FG Münster, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 13 V 505/21

DRsp Nr. 2021/8702

Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wegen der Höhe des Abzinsungssatzes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die im Verfahren 13 V 1409/18 K,G getroffene Kostenentscheidung bleibt unverändert.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung des ablehnenden Aussetzungsbeschlusses des Senats vom 12.10.2018.

In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Höhe des Abzinsungssatzes streitig.

Die Antragstellerin ist eine mit Vertrag vom [...] gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Unternehmensgegenstand [...] ist. Die Antragstellerin ermittelte für das Streitjahr 2013 gem. § 4 Abs. 1 EStG einen Verlust in Höhe von 265 €. Unter den Verbindlichkeiten wies sie unter anderem ein ihr von ihrem Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto gewährtes unverzinsliches Darlehen aus, welches sie mit einem Nennwert in Höhe von 91.357,67 € bewertete.