Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer geltend macht, die Neufassung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) sei verfassungswidrig, und damit möglicherweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen will (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), verkennt er, dass die Rechtsfrage nicht (mehr) klärungsbedürftig ist, da der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits mehrfach bestätigt hat (z.B. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 93/03, BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234; vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BFH/NV 2008, 457; III R 61/04, BFH/NV 2008, 769, und III R 63/04, BFH/NV 2008, 771).
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