BFH - Beschluß vom 23.01.2001
XI R 17/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 770
BFH/NV 2001, 845
BFHE 194, 416
BStBl II 2001, 346
DStZ 2001, 364
NJW 2001, 1887
Vorinstanzen:
FG Köln,

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Beschluß vom 23.01.2001 - Aktenzeichen XI R 17/00

DRsp Nr. 2001/4949

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

»Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10 000 DM im Jahre 1990 und auf 7 830 DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten und haben zwei 1981 und 1984 geborene Kinder. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, seine Ehefrau als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Nach den nicht bestrittenen Angaben der Kläger haben diese 1990 bzw. 1997 folgende Versicherungsbeiträge geleistet:

1990 1997

Kranken- und Pflegeversicherung 5 542 DM 10 968 DM

Lebensversicherung 12 589 DM 24 582 DM

(Anteil des Klägers 11 761 DM 23 744 DM)

Unfallversicherung 1 008 DM 1 440 DM

Haftpflichtversicherung 275 DM 275 DM

insgesamt 19 414 DM 37 265 DM

Außerdem wurden 1990 Bausparbeiträge in Höhe von 16 399 DM geltend gemacht.

In den Einkommensteuerveranlagungen wurden nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wie folgt abgezogen:

1990 1997