FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 06.01.2014
14 K 14312/10
Normen:
Fassung 2011-12-07: EStG § 9 Abs. 6; Fassung 2011-12-07: EStG § 12 Nr. 5; Fassung 2011-12-07: EStG § 52 Abs. 23d; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; GG Art. 20 Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Kosten der nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgenden Erstausbildung Erwerb navigatorischer Grundkenntnisse beim Grundwehrdienst keine Berufsausbildung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 14 K 14312/10

DRsp Nr. 2014/6734

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Kosten der nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgenden Erstausbildung Erwerb navigatorischer Grundkenntnisse beim Grundwehrdienst keine Berufsausbildung

1. Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um die erstmalige Berufsausbildung des Steuerpflichtigen handelt. 2. Die rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendende Vorschrift des § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 23d S. 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 3. Erwirbt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Grundwehrzeit militärische und navigatorische Grundkenntnisse, die ihn allein zur Übernahme navigatorischer Aufgaben an Bord eines Minenjagdbootes befähigen, aber nicht ermöglichen, als Navigator Einkünfte zu erzielen, liegt keine Berufsausbildung vor. Im Fall eines Grundwehrdienstleistenden ist eine Ausbildung für eine spätere Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften im zivilen Berufsleben und auch für eine weitere berufliche Karriere bei der Bundeswehr nicht gegeben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette: