FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2006 10 K 366/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1222
EFG 2007, 526
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 10 K 366/03
DRsp Nr. 2007/2993
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2EStG
1. Zinsaufwendungen für den Erwerb eines GmbH-Anteils stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 dEStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen, so dass nach § 3c Abs. 2EStG nur ein hälftiger Werbungskostenabzug in Betracht kommt.2. Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2EStG setzt nicht die tatsächliche Vornahme einer Gewinnausschüttung voraus.3. § 3c Abs. 2EStG verstösst nicht gegen das Verfassungsgebot der Folgerichtigkeit bzw. gegen die vom Einkommensteuergesetz statuierte Sachgesetzlichkeit.4. Die Abzugsbeschränkung im Halbeinkünfteverfahren verstöß nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG, da die Verfassung den Gesetzgeber nicht zu einer Gesamtschau von körperschaftsteuerlicher und einkommensteuerlicher Belastung verpflichtet.5. Das Grundgesetz hat die Körperschaftsteuer in ihrer klassischen Form der Doppelbelastung vorgefunden und über Jahrzehnte nicht in Frage gestellt.
Normenkette:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Werbungskosten im Streitjahr 2002.
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