FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2006
10 K 366/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1222
EFG 2007, 526

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 10 K 366/03

DRsp Nr. 2007/2993

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG

1. Zinsaufwendungen für den Erwerb eines GmbH-Anteils stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 d EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen, so dass nach § 3c Abs. 2 EStG nur ein hälftiger Werbungskostenabzug in Betracht kommt. 2. Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG setzt nicht die tatsächliche Vornahme einer Gewinnausschüttung voraus. 3. § 3c Abs. 2 EStG verstösst nicht gegen das Verfassungsgebot der Folgerichtigkeit bzw. gegen die vom Einkommensteuergesetz statuierte Sachgesetzlichkeit. 4. Die Abzugsbeschränkung im Halbeinkünfteverfahren verstöß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Verfassung den Gesetzgeber nicht zu einer Gesamtschau von körperschaftsteuerlicher und einkommensteuerlicher Belastung verpflichtet. 5. Das Grundgesetz hat die Körperschaftsteuer in ihrer klassischen Form der Doppelbelastung vorgefunden und über Jahrzehnte nicht in Frage gestellt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Werbungskosten im Streitjahr 2002.