BFH - Urteil vom 23.09.1999
XI R 63/98
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; EStG § 10b Abs. 4 ; EStR Abschn. 111 Abs. 1, Anlage 7 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2000, 606
BFH/NV 2000, 633
BFHE 190, 338
BStBl II 2000, 200
DB 2000, 906
Vorinstanzen:
FG Köln,

Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen XI R 63/98

DRsp Nr. 2000/2738

Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

»1. Für eine Übergangszeit (bis zum regulären Ende der laufenden Legislaturperiode) ist von der Weitergeltung des § 48 Abs. 2 EStDV i.V.m. Abschn. 111 und Anlage 7 EStR auszugehen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683). 2. Der Begriff "Volksbildung" in Anlage 7 Nr. 5 zu Abschn. 111 Abs. 1 EStR umfaßt auch die politische Bildung.«

Normenkette:

AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 1, 3 ; EStG § 10b Abs. 4 ; EStR Abschn. 111 Abs. 1, Anlage 7 Nr. 5;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Nach § 4 seiner Satzung ist der "Verein ein Zusammenschluß von Menschen, die sich für die staatsbürgerliche Bildung in der Gesellschaft, insbesondere zum Thema der demokratischen Grundordnung einsetzen wollen. Dieser Zweck soll verfolgt werden durch:

1. Eine intensive Aufklärungs- und Bildungsarbeit.

2. Die gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der direkten politischen Einflußnahme, z.B. durch Volksbegehren und Volksentscheidung.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung politischer Parteien."