FG Saarland - Urteil vom 23.04.2014
2 K 1157/11
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. j; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 7; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 8; EStG 2002 § 10d Abs. 4 S. 1; EStG 2009 § 20 Abs. 2; EStG 2009 § 52a Abs. 3 S. 2; EStG 2009 § 52a Abs. 4 S. 2; EStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 1; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 1; EStG 2009 § 23 Abs. 3 S. 9; EStG 2009 § 3c Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3;

Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen Neugewinnen aus der Aktienveräußerung

FG Saarland, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1157/11

DRsp Nr. 2014/11486

Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen Neugewinnen aus der Aktienveräußerung

1. Auch wenn der zum 31.12.2008 gesondert festgestellte Verlust aus privaten Aktien-Veräußerungsgeschäften aufgrund der Gewinnermittlungsvorschriften des § 23 i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. j, § 3c Abs. 2 EStG a. F. nur die Hälfte der tatsächlichen Verluste umfasst, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Verluste mit den – nach Einführung der Abgeltungssteuer – als Kapitaleinkünfte in vollem Umfang steuerbaren Aktiengewinnen zu verrechnen. Weder ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, in seinem allgemeinen Verständnis oder in seiner bereichsspezifischen Ausprägung der Folgerichtigkeit, noch eine Verletzung des Grundrechts der Eigentumsfreiheit oder des Rechtsstaatsprinzips ersichtlich. 2. Die zeitliche Begrenzung der Verrechnung von vor dem 1.1.2009 erzielten und gesondert festgestellten Verlusten aus Spekulationsgeschäften bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 2013 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. j; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 7; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 8; EStG 2002 § Abs. S. 1;