BFH - Beschluss vom 27.06.2013
X B 82/13
Normen:
FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1598
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 703/12

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen X B 82/13

DRsp Nr. 2013/19848

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Finanzprozess ist nicht verfassungswidrig. 2. NV: § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft nicht die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe gem. § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

II.

Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist daher nicht geboten.