BFH - Beschluß vom 17.07.1998
VI B 81/97
Normen:
EStG § 32a; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1826
BFH/NV 1998, 1427
BFHE 186, 394
BStBl II 1998, 671
DB 1998, 1798
DStZ 1998, 804
JuS 1999, 88
NJW 1998, 3223
WM 1998, 1991
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996

BFH, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen VI B 81/97

DRsp Nr. 1998/17000

Verfassungsmäßigkeit des Einkommensteuertarifs bis 1996

»Es erscheint bei summarischer Überprüfung ausgeschlossen, daß das BVerfG wegen der Verletzung eines, seine verfassungsrechtliche Existenz unterstellten sog. "Halbteilungsgrundsatzes" den Einkommensteuertarif bis einschließlich 1996 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.«

Normenkette:

EStG § 32a; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Der ledige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Unternehmer. Die Einkommensteuer 1993 wurde bei einem zu versteuernden Einkommen von 4 788 898 DM auf 2 266 912 DM festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 1996 legte er Einspruch ein, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden hat. Zugleich begehrte er beim FA für die Einkommensteuerabschlußzahlung 1993 über 22 192 DM die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, da sich die Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für das Jahr 1993 auf ca. 56 v.H. belaufe. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach der Staat nicht mehr als die Hälfte des Einkommens an Steuern für sich beanspruchen dürfe.