Der ledige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Unternehmer. Die Einkommensteuer 1993 wurde bei einem zu versteuernden Einkommen von 4 788 898 DM auf 2 266 912 DM festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 1996 legte er Einspruch ein, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden hat. Zugleich begehrte er beim FA für die Einkommensteuerabschlußzahlung 1993 über 22 192 DM die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, da sich die Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für das Jahr 1993 auf ca. 56 v.H. belaufe. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach der Staat nicht mehr als die Hälfte des Einkommens an Steuern für sich beanspruchen dürfe.
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