Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre vier Kinder erhielten sie Kindergeld in Höhe von insgesamt 13.800,- DM (1. Kind: 3.000,- DM, 2. Kind: 3.000,- DM, 3. Kind: 3.600,- DM, 4. Kind: 4.200,- DM). Mit Einkommensteuerbescheid 1999 setzte der Beklagte bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50.280,- DM Einkommensteuer nach der Splittingtabelle in Höhe von 6.480,- DM fest. Im Rahmen seiner Erläuterungen wurde festgestellt, die Günstigerprüfung habe ergeben, dass "die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt".
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