Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs in den Veranlagungszeiträumen von 1997 bis 2000; Einkommensteuer 1997 bis 2000
FG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 1994/02
DRsp Nr. 2004/14600
Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs in den Veranlagungszeiträumen von 1997 bis 2000; Einkommensteuer 1997 bis 2000
1. Die Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 1997 bis 2000 reicht aus, um das Existenzminimum der Kinder von der Steuer freizustellen, und ist verfassungskonform.2. Es besteht kein Anlass, von den vom sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) zur Berechnung des Existenzminimums abzuweichen und höhere, etwa die in § 33a Abs. 1EStG für nicht nach § 32EStG berücksichtigungsfähige Kinder abziehbaren Beträge (in den Streitjahren: zwischen 12000 und 13500 DM), zum Abzug zuzulassen.