FG München - Urteil vom 19.07.2000
1 K 1984/98
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1188

Verfassungsmäßigkeit des Freibetrags für eine Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG

FG München, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 1984/98

DRsp Nr. 2001/2077

Verfassungsmäßigkeit des Freibetrags für eine Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen bei einer nicht krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altersheim nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG lediglich in Höhe von 1.200 DM freizustellen. Inwieweit der Freibetrag realitätsgerecht ist, konnte dahinstehen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 S 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Bezüge eines Steuerpflichtigen, der aus Altersgründen in einem Heim untergebracht ist, zur Sicherung seines Existenzminimums über den allgemeinen Grundfreibetrages hinaus bis in Höhe der Kosten für ein Altersheim von der Einkommensteuer freizustellen sind.