BFH - Urteil vom 04.02.2010
X R 58/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 20; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG a.F. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG a.F. § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3990/06

Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel; Vereinbarkeit der unterschiedslosen Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und von vormals Selbstständigen im Gegensatz zu den Renten aus privaten Lebensversicherungen mit Art. 3 Abs. 1 GG; Maßgeblichkeit des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung im Fall einer Zahlung von Beiträgen für nur einen Teil des Jahres; Berücksichtigung von Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge im Fall einer möglichen steuerfreien Auszahlung der Lebensversicherung

BFH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen X R 58/08

DRsp Nr. 2010/7414

Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel; Vereinbarkeit der unterschiedslosen Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und von vormals Selbstständigen im Gegensatz zu den Renten aus privaten Lebensversicherungen mit Art. 3 Abs. 1 GG; Maßgeblichkeit des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung im Fall einer Zahlung von Beiträgen für nur einen Teil des Jahres; Berücksichtigung von Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge im Fall einer möglichen steuerfreien Auszahlung der Lebensversicherung

1. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind.3. Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 20; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bbS. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG a.F. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG a.F. § 19 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.