BFH - Urteil vom 19.06.2007
VIII R 69/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2222
BFH/NV 2007, 2173
BFHE 218, 251
BStBl II 2008, 551
DB 2007, 2178
DStR 2007, 1756
GmbHR 2007, 1284
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 646/04

Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2

BFH, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen VIII R 69/05

DRsp Nr. 2007/16927

Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2

»Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist mit 25 v.H. am Stammkapital der X GmbH beteiligt. Diese Beteiligung wurde durch vier Darlehen fremdfinanziert. Im Streitjahr 2002 floss dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 59 186,75 EUR zu. Für die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommenen Darlehen zahlte der Kläger Schuldzinsen in Höhe von 10 444,80 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem die Kläger verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die lediglich hälftige Berücksichtigung der Werbungskosten erhoben, wies das FA zurück.

Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1404).