BFH - Beschluß vom 18.06.1999
VI B 111/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1463
DStZ 1999, 648

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 1990; niedriger Grenzsteuersatz

BFH, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen VI B 111/97

DRsp Nr. 1999/8507

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 1990; niedriger Grenzsteuersatz

1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Jahr 1990 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Entscheidungen des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 und 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. 2. § 32 Abs. 6 EStG wächst bei zusammenveranlagten Eltern mit 2 Kindern erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als rd. 122.000 DM und einem Grenzsteuersatz von mehr als ca. 35 v. H. in die Verfassungswidrigkeit hinein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1990 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 1853/97 und 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) geklärt. Sie hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.