BFH - Beschluß vom 23.08.1999
VI B 66/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 311

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages für 1989

BFH, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen VI B 66/99

DRsp Nr. 2000/614

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages für 1989

Bei zusammenveranlagten Eltern mit einem Kind und einem Grenzsteuersatz mit 22,2 v. H. war die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in gesetzlicher Höhe bei der ESt-Festsetzung für das Jahr 1989 verfassungsgemäß, da der Grenzsteuersatz unterhalb der kritischen Grenze von 26 v. H. liegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages für ihr Kind nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1989 mit rd. 22,2 v.H. unterhalb des kritischen Grenzsteuersatzes von rd. 26 v.H. liegt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, , BStBl II 1999, , 234 sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 - S 2282a - 24/99, Betriebsberater 1999, 831). Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § Abs. der () hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.