BFH - Beschluss vom 25.09.2009
III B 131/08
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 35
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1513/04

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags im Streitjahr 2001 unter Berücksichtigung der Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB

BFH, Beschluss vom 25.09.2009 - Aktenzeichen III B 131/08

DRsp Nr. 2009/24938

Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags im Streitjahr 2001 unter Berücksichtigung der Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer 1986 geborenen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt und für die er Barunterhalt leistet. Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2001), in dem gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes neben dem Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.512 DM abgezogen worden war, legte er Einspruch ein und beanspruchte einen Kinderfreibetrag von 7.716 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 23. April 2008 11 K 1513/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1378), der im Streitjahr geltende Kinderfreibetrag entspreche dem sozialhilferechtlichen Bedarf und sei verfassungsgemäß. Die in der Regelbetrag-Verordnung enthaltenen Bedarfssätze für den Kindesunterhalt seien für das Steuerrecht nicht verbindlich.