BFH - Urteil vom 16.01.1998
VI R 130/95
Normen:
EStG (i. d. F. des StÄndG 1992StÄndG 1992) § 32 Abs. 6 S. 1; BKGG (i.d. F. des StÄndG 1992StÄndG 1992) § 10 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 577
BB 1998, 934
BFH/NV 1998, 668
BFHE 185, 255
BStBl II 1998, 262
DB 1998, 553
FamRZ 1998, 738
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1992

BFH, Urteil vom 16.01.1998 - Aktenzeichen VI R 130/95

DRsp Nr. 1998/3389

Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs 1992

»Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahr 1992 für Steuerpflichtige mit einem Kind ist mit dem GG vereinbar.«

Normenkette:

EStG (i. d. F. des StÄndG 1992StÄndG 1992) § 32 Abs. 6 S. 1; BKGG (i.d. F. des StÄndG 1992StÄndG 1992) § 10 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 wandte sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) u. a. gegen die Höhe des (halben) Kinderfreibetrages für ein Kind von 2052 DM. Die Klage, die der Kläger auch wegen des seiner Meinung nach zu niedrigen Kinderfreibetrages erhoben hatte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Es entschied, der Kinderlastenausgleich sei im Jahre 1992 ausreichend hoch gewesen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1992 gültigen Fassung. Er regt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) an und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 3. September 1993 dahin zu ändern, daß bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein halber Kinderfreibetrag von 6300 DM gewährt werde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.