BFH - Beschluß vom 04.05.2001
III B 147/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

BFH, Beschluß vom 04.05.2001 - Aktenzeichen III B 147/00

DRsp Nr. 2001/10928

Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

1. Das Splittingverfahren entspricht nicht nur dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, sondern ist verfassungsrechtlich durch dieses Prinzip geboten und durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. 2. Es besteht von Verfassungs wegen keine Verpflichtung, Unterhaltsaufwendungen für Kinder über deren Existenzminimum hinaus zusätzlich in Höhe der von der individuellen wirtschaftlichen Situation der Familie abhängenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche auf angemessenen Unterhalt zu berücksichtigen. 3. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch das BVerfG geklärt. 4. Die Regelung in § 32 Abs. 6 EStG wächst erst ab einem deutlich oberhalb von 24 v. H. liegenden Grenzsteuersatz in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits am 4. Juli 2000 zugestellt worden ist, richtet sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.