Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits am 4. Juli 2000 zugestellt worden ist, richtet sich nach Art.
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