FG Sachsen - Urteil vom 23.02.2016
3 K 502/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 2; KiStG § 4 Abs. 1 Nr. 5;

Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 K 502/13

DRsp Nr. 2016/7169

Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Behauptete Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 2; KiStG § 4 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.

Die Klägerin, die im Streitjahr 2009 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens angehörte, wurde zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte geringe Verluste aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung sowie positive Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. . Der Ehemann der Klägerin gehörte im Streitjahr 2009 keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an.

Laut Einkommensteuerbescheid 2009 vom betrug das zu versteuernde Einkommen der Eheleute . Das besondere Kirchgeld gemäß Kirchgeldtabelle wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom basierend auf dem zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten, d.h. auf einer Bemessungsgrundlage von , auf € festgesetzt.

1. 2. 3.