BFH - Beschluss vom 28.09.2010
VII B 85/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 85/10

Verfassungsmäßigkeit des Selbstbehalts bei einer Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen VII B 85/10

DRsp Nr. 2010/22359

Verfassungsmäßigkeit des Selbstbehalts bei einer Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

1. NV: Der Frage, ob der in § 25d MinöStG 1993 normierte Selbstbehalt sowie die in § 57 Abs. 6 EnergieStG getroffenen Regelungen zum Selbstbehalt bei der Steuerentlastung von Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verfassungswidrig und damit nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Die Erhöhung des in § 25d MinöStG 1993 festgelegten Selbstbehalts dient dem weiteren Subventionsabbau und war damit hinreichend legitimiert, so dass sich die Regelung nicht als willkürlich erweist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Vergütung von Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 25b i.V.m. § 25d des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) mit der Begründung abgelehnt, dass der vom Kläger in seinem Antrag errechnete Vergütungsbetrag den in § 25d MinöStG 1993 festgelegten Selbstbehalt von 350 EUR nicht übersteigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.