BFH - Urteil vom 02.02.2016
I R 21/14
Normen:
KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 § 37, § 40 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 126
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1691/12

Verfassungsmäßigkeit des Untergangs von Körperschaftsteuerguthaben im Zuge einer Liquidation

BFH, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen I R 21/14

DRsp Nr. 2016/9548

Verfassungsmäßigkeit des Untergangs von Körperschaftsteuerguthaben im Zuge einer Liquidation

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens bis zum Inkrafttreten des SEStEG ausschüttungsabhängig ausgestaltet hat. 2. Die gesetzliche Begrenzung der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 des im Rahmen einer Liquidation verteilten Vermögens, die bei unzureichender Kapitalausstattung einer Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Verlust von Körperschaftsteuerguthaben führen kann, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Februar 2014 4 K 1691/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 § 37, § 40 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Untergang von Körperschaftsteuerguthaben im Zuge einer Liquidation mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.

Gegenstand der 1988 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war die Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere an der X KG als persönlich haftende Gesellschafterin. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war X.