BFH - Urteil vom 15.09.2011
VI R 6/09
Normen:
EStG § 3b;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 691/07

Verfassungsmäßigkeit einer Ausdehnung von Zuschlägen auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen VI R 6/09

DRsp Nr. 2011/18264

Verfassungsmäßigkeit einer Ausdehnung von Zuschlägen auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.

Normenkette:

EStG § 3b;

Gründe

I. Streitig ist, ob Zuschläge zum Lohn, die für das Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Minen, Bomben und sonstigen Kampfmitteln gezahlt wurden, von Verfassungs wegen wie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit von der Einkommensteuer zu befreien sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (2005) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig. Seine Tätigkeit besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen. Der Kläger erhielt im Streitjahr neben seinem Grundgehalt eine Zulage "Kampfmittelräumdienst" von insgesamt 10.675,92 € sowie zusätzlich eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe in Höhe von einmalig 567,53 €.