BFH - Beschluss vom 24.06.2009
VIII B 134/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1708/07

Verfassungsmäßigkeit einer Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 1250 EUR i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Alt. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen VIII B 134/08

DRsp Nr. 2009/21712

Verfassungsmäßigkeit einer Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 1250 EUR i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Alt. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

ob die Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der (für das Streitjahr 2000 maßgeblichen) Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) verfassungsgemäß sind, soweit Steuerpflichtige mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, das Arbeitszimmer aber nur im Rahmen einer --der Gewinnbesteuerung unterliegenden Einkunftsart-- nutzen,

ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die insbesondere den Kläger betreffende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b 1. Alternative EStG zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 2 400 DM (= 1 250 EUR) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).