Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob die Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der (für das Streitjahr 2000 maßgeblichen) Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (
ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die insbesondere den Kläger betreffende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b 1. Alternative EStG zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 2 400 DM (= 1 250 EUR) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|