BFH - Beschluss vom 31.05.2011
III B 96/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32a Abs. 6; EStG § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 692/09

Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Gewährungsdauer des Splittingtarifs bei der Einkommenssteuerveranlagung nach dauernder Trennung der Eheleute

BFH, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen III B 96/10

DRsp Nr. 2011/15191

Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Gewährungsdauer des Splittingtarifs bei der Einkommenssteuerveranlagung nach dauernder Trennung der Eheleute

1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Splittingtarifs auf nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten sowie verwitwete Steuerpflichtige wendet (dazu Senatsbeschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157), der Rechtsstreit aber die Anwendung des Splittingtarifs aus Billigkeitsgründen betrifft und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe fehlen. 2. NV: Den Berufsrichtern fehlte es nicht an der richterlichen Unabhängigkeit, weil das FG dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zugeordnet ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32a Abs. 6; EStG § 33a Abs. 1;

Gründe

I.