BFH - Urteil vom 09.03.2011
IX R 57/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 1-8; EStG § 7;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7241/01

Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung zwischen Sonderabschreibungen und Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung gem. § 7 EStG

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen IX R 57/05

DRsp Nr. 2011/14799

Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung zwischen Sonderabschreibungen und Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung gem. § 7 EStG

NV: Unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste, die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. "echte" Verluste).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 1-8; EStG § 7;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.