FG Thüringen - Urteil vom 23.02.2016
2 K 39/15
Normen:
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6;

Verfassungsmäßigkeit einer Festsetzung der Kirchensteuer unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

FG Thüringen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 39/15

DRsp Nr. 2016/14372

Verfassungsmäßigkeit einer Festsetzung der Kirchensteuer unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.

Die Klägerin war im gesamten Streitjahr Mitglied der katholischen Kirche. Ihr Ehemann, der Kläger, war bis zum 07/2012 evangelischer Kirchenangehöriger; für den Rest des Streitjahres gehörte er keiner Kirche an (glaubensverschiedene Ehe). Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Ehegatten trugen im Streitjahr zum Familieneinkommen bei. Der von der Klägerin erzielte Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 65.643,00 €, der des Klägers 363.536,00 €.