BGH - Beschluss vom 13.02.2014
VII ZB 39/13
Normen:
ZVFV § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 563
MDR 2014, 495
NJW 2014, 3160
WM 2014, 512
ZIP 2014, 645
ZVI 2014, 133
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 2417/13
LG Regensburg, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 241/13

Verfassungsmäßigkeit einer verbindlichen Vorgabe eines Formulars im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung; Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen VII ZB 39/13

DRsp Nr. 2014/4231

Verfassungsmäßigkeit einer verbindlichen Vorgabe eines Formulars im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung; Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses

a) Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.b) In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.

Tenor