Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 insoweit aufgehoben, als Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt wurde.
Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 wird insgesamt abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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