Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. August 2014 2 K 189/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in ... ansässige Holding-Gesellschaft, hielt im Streitjahr 2007 unmittelbar und mittelbar Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften, mit denen sie aufgrund finanziel-ler, organisatorischer und wirtschaftlicher Eingliederung einen umsatzsteuerrechtlichen Organkreis bildete.
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