BFH - Urteil vom 12.10.2022
II R 5/20
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b; ErbStG § 21; AEUV Art. 63 Abs. 1; EGFreizügAbk CHE Art. 2; AEUV Art. 267; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 149
BFH/NV 2023, 320
DB 2023, 625
DStR 2023, 86
FR 2023, 1004
IStR 2023, 143
ZEV 2023, 112
ZEV 2023, 299
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1286/18

Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität der Anknüpfung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit

BFH, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen II R 5/20

DRsp Nr. 2023/1014

Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität der Anknüpfung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit

1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.07.2019 – 4 K 1286/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b; ErbStG § 21; AEUV Art. 63 Abs. 1; EGFreizügAbk CHE Art. 2; AEUV Art. 267; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb von seiner Mutter mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom xx.12.2011 ein in der Schweiz belegenes Grundstück gegen Bestellung eines hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibenden sog. lebenslänglichen Nutzniessungsrechts nach Schweizer Recht. Der Kläger und seine Mutter, die beide deutsche Staatsangehörige waren, hatten vor der Übertragung ihre Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben und waren am xx.11.2011 in die Schweiz verzogen.