Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2022 – 8 V 2789/21 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer für Juli 2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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