FG Hessen - Beschluss vom 09.05.2005
1 V 510/05
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ;

Verfassungsmäßigkeit; Vermietung und Verpachtung; Negative Einkünfte; Beschränkt berücksichtigungsfähig; Fördergebietsgesetz; Sonderabschreibung

FG Hessen, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 1 V 510/05

DRsp Nr. 2005/12407

Verfassungsmäßigkeit; Vermietung und Verpachtung; Negative Einkünfte; Beschränkt berücksichtigungsfähig; Fördergebietsgesetz; Sonderabschreibung

Im Rahmen summarischer Überprüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. der Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zumindest insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den nur beschränkt zu berücksichtigenden negativen Einkünften und solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die durch Sonderabschreibung von nach dem Fördergebietsgesetz begünstigten Investitionen entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bestehen.

Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der ledige Antragsteller (AS) erzielte im Streitjahr 2002 die folgenden Einkünfte:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 66.201,-- EUR

- Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit: 222.469 ,-- EUR

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

- 296.690 ,-- EUR

Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung resultieren aus...Objekten, die der AS 1998 im Fördergebiet erworben hat. In den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung sind Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 239.647,-- EUR enthalten.