BFH - Beschluss vom 29.06.2005
VI B 130/04
Normen:
EStG § 53 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1801
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2525/03

Verfassungsmäßigkeit von § 53 EStG

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VI B 130/04

DRsp Nr. 2005/14240

Verfassungsmäßigkeit von § 53 EStG

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässigerweise begründet, wenn nur nach Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen.2. § 53 EStG stellt eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des BVerfG dar (Beschl. v. 10.11.1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174).

Normenkette:

EStG § 53 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.