FG Köln - Urteil vom 15.05.2001
1 K 4384/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; EStG 1996 § 32 Abs. 7 ;

Verfassungsmäßigkeit von Haushaltsfreibetrag und Kürzung des Vorwegabzugs

FG Köln, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 4384/00

DRsp Nr. 2002/2027

Verfassungsmäßigkeit von Haushaltsfreibetrag und Kürzung des Vorwegabzugs

1) Das BVerfG hat angeordnet, dass die verfassungswidrige Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31.12.2001 weiter anwendbar bleibt. Dies gilt auch für den Veranlagungszeitraum 1996. 2) Die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wonach bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, der gemeinsame (einheitliche zusätzliche) Höchstbetrag um mehr als die Hälfte gekürzt wird, auch wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für diese Kürzung erfüllt, ist von Verfassungs wegen -insbesondere Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG - nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; EStG 1996 § 32 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger bezieht als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit. Zu ihrem Haushalt gehört ein am 9.8.1973 geborenes Kind, das sich im Streitjahr in Berufsausbildung befand. Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wurde ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag und für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung und des Solidaritätszuschlags ein anteiliger Kinderfreibetrag berücksichtigt.