FG Köln - Urteil vom 15.05.2001
1 K 4484/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; EStG 1997 § 32 Abs. 7 ;

Verfassungsmäßigkeit von Haushaltsfreibetrag und Kürzung des Vorwegabzugs

FG Köln, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 4484/00

DRsp Nr. 2002/2028

Verfassungsmäßigkeit von Haushaltsfreibetrag und Kürzung des Vorwegabzugs

1) Das BVerfG hat angeordnet, dass die verfassungswidrige Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31.12.2001 weiter anwendbar bleibt. Dies gilt auch für den Veranlagungszeitraum 1997. 2) Die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wonach bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, der gemeinsame (einheitliche zusätzliche) Höchstbetrag um mehr als die Hälfte gekürzt wird, auch wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für diese Kürzung erfüllt, ist von Verfassungs wegen -insbesondere Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG - nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; EStG 1997 § 32 Abs. 7 ;

Tatbestand: