Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
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