Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 28.04.2022 –
Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag 4. Kalendervierteljahr 2020 vom 08.07.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufzuheben, wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 233a der () i.V.m. § vom 08.07.2021 in den Verfahren und betreffend die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (BVerfGE 158, , BGBl I 2021, ) über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.
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