Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 15.06.2022 –
Der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Lohnsteuer für Oktober 2021 vom 20.01.2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufzuheben, wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 233a der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betreffend die Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (BVerfGE 158, , BGBl I 2021, ) über die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen.
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