Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das Urteil der Vorinstanz weicht auch nicht von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluß vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) ab, da bei zusammenveranlagten Eltern mit zwei Kindern im Streitjahr 1990 das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als rd. 122 000 DM nicht mehr gewährleistet ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Juni 1999 VI B 111/97, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 648; vgl. auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Juni 1999 VI B 74/94, BFH/NV 1999, 1333, und vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233, zu B 2 sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 -S 2282 a- 24/99, Betriebs-Berater 1999, 831).
Im übrigen ist der angefochtene Bescheid nach § 165 Abs. 1 der () hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig, so daß insoweit etwaigen Änderungen noch Rechnung getragen werden könnte.
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