FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2002
1 K 63/00
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG (1999) § 17 Abs. 1 S. 1, 4 § 52 Abs. 1 ; StEntlG 1999/2000/2002;
Fundstellen:
EFG 2002, 701
GmbHR 2002, 939
NZG 2002, 791

Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der für eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 1999 gültigen Beteiligungsquote von 10%; Anteilsübertragung zwischen Ehegatten zur Vermeidung einer wesentlichen Beteiligung nicht rechtsmissbräuchlich; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 1 K 63/00

DRsp Nr. 2002/9395

Verfassungsrechtlich unzulässige "Rückwirkung" der für eine "wesentliche" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ab 1999 gültigen Beteiligungsquote von 10%; Anteilsübertragung zwischen Ehegatten zur Vermeidung einer wesentlichen Beteiligung nicht rechtsmissbräuchlich; Einkommensteuer 1999

1. Bei Veräußerungen von zum Privatvermögen gehörenden wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist die durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Absenkung der "Wesentlichkeitsgrenze" in § 17 Abs. 1 EStG von 25 % auf 10 % zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal "wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre" für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der für diesen jeweils geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen ist.2. Die Veräußerung eines GmbH-Anteils im Jahr 1999 durch eine bereits zum Jahresbeginn 1999 mit weniger als 10 % beteiligte Gesellschafterin ist auch dann nicht nach § 17 Abs. 1 EStG steuerpflichtig, wenn sie innerhalb des für § 17 EStG maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vor 1999 noch (hier bis zum 30.12.1998) mit über 10 % beteiligt war.