BFH - Beschluss vom 19.03.2014
III B 74/13
Normen:
EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1032
DStRE 2014, 917
FamRZ 2014, 1294
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7054/13

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen III B 74/13

DRsp Nr. 2014/8555

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Existenzminimum im Veranlagungszeitraum 2011 in ausreichender Höhe durch den Grundfreibetrag und die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt worden ist.

Die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge gem. §§ 32a Abs. 1 u. 5 und § 32 Abs. 6 EStG ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreistellung des Existenzminimums genügt.

Die Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) sind Eheleute, die im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie leben mit ihrer minderjährigen Tochter in Berlin. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte der Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die genannten Freibeträge in gesetzlicher Höhe. Über den Einspruch, mit dem die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Grundlagen geltend gemacht wird, hat das FA noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieben beim FA wie beim Finanzgericht (FG) erfolglos.